Spenden und Zustiften:

Unterstützen Sie uns bei unserer Arbeit

Spender

Möchten Sie ein laufendes Projekt finanziell oder ideell unterstützen? Werden Sie Spender der Deutschen Stiftung Kulturlandschaft und unterstützen Sie die Projekte der Stiftung mit einer einmaligen Zuwendung oder einem monatlichen Festbetrag. Schon mit kleinen Beträgen können Sie viel bewegen. Jeder Betrag hilft dabei, die Ziele und Projekte der Stiftung voranzubringen.

Zustifter

Sie können mit einer Zustiftung von Bar- und Sachwerten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Förderung des ländlichen Raums leisten. Haben Sie eine eigene Idee für ein Projekt? Je nach Höhe der Zustiftung können Sie ein konkretes Projekt benennen, das aus den Erträgen der Zustiftung gefördert werden soll.

Menschen, die sich mit ihrem Erbe für den Erhalt der bäuerlichen Kulturlandschaft einsetzen möchten, können die Deutsche Stiftung Kulturlandschaft im Rahmen ihres Testaments berücksichtigen. Für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen entfallen die Erbschafts- und die Schenkungssteuer.

Spendenkonto der Deutschen Stiftung Kulturlandschaft

Berliner Sparkasse
IBAN DE98100500006000040863
BIC BELADEBEXXX

Verwendungszweck
„Zuwendung an die Deutsche Stiftung Kulturlandschaft“

Die Deutsche Stiftung Kulturlandschaft ist als gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt. Sie ist damit berechtigt, Zuwendungsbestätigungen an Spender oder Zustifter auszustellen. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Das Engagement von Spendern und Zustiftern wird steuerlich gefördert. Spender und Zustifter können ihre Zuwendungen für anerkannt gemeinnützige Zwecke in Höhe von insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich abziehen. Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, einer sogenannten Zustiftung, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen Gesamtbetrag von bis zu einer Million Euro unmittelbar im Jahr der Zustiftung oder auf bis zu 10 Jahre verteilt als weitere Sonderausgabe geltend zu machen.